Wie bekomme ich Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz für mein Kind bei einer Lese- und Rechtschreibstörung?
Wenn Eltern für ihr Kind Nachteilsausgleich (§33 BaySchO) oder Notenschutz (§34 BaySchO) beantragen wollen, so können Sie dies mit Hilfe des unten zum Download bereiten Formulars beim Schulleiter tun.
Voraussetzung ist ein schulpsychologisches Gutachten, das bei unserem Schulpsychologen/in am Beratungszentrum der MS Albert-Schweitzer-Straße zu erhalten ist (siehe
Reiter "Schulpsychologe und staatliche Schulberatung")
Fachärztliche Gutachten sind nicht mehr ausreichend.
Nachteilsausgleich bedeutet z.B. längere Arbeitszeiten bei Prüfungen. Die Gewährung wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Notenschutz bedeutet, dass bei der Bewertung von Prüfungen z.B. die Rechtschreibleistung nicht berücksichtigt wird. Dies wird im Zeugnis - so wie im schulpsychologischen Gutachten konkret empfohlen - vermerkt.
Ein Verzicht auf Notenschutz ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn von den Erziehungsberechtigten zu erklären.
Bei einem Schulwechsel muss erneut Notenschutz oder Nachteilsausgleich beantragt werden. Allerdings bedarf es dabei nicht mehr der Vorlage einer neuen Diagnostik oder eines neuen Nachweises der Beeinträchtigung, sofern diese schon vorliegen.